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   BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18   

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BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18 (https://dejure.org/2018,45500)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2018 - 4 StR 332/18 (https://dejure.org/2018,45500)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18 (https://dejure.org/2018,45500)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 33 BtMG, § 74 Abs. 1, 3 Satz 1 StGB, § 29a Abs. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt vom Versuch der Nötigung hinsichtlich eines Einzelakts bei einem mehraktigen Geschehen durch Wertung des Einzelakts bereits als fehlgeschlagener Versuch

  • rewis.io

    Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand bei versuchter Nötigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22
    Rücktritt vom Versuch der Nötigung hinsichtlich eines Einzelakts bei einem mehraktigen Geschehen durch Wertung des Einzelakts bereits als fehlgeschlagener Versuch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehraktige Tatgeschehen - und der fehlgeschlagene Versuch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Marihuana und Haschisch als Strafmilderungsgrund für den Dealer?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung eines Tatfahrzeugs - und die Strafzumessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 88
  • StV 2019, 343
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Sind die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Zielsetzung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, allein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urteile vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ-RR 2017, 149, 151; vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; zu den Konkurrenzen siehe auch BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 08.02.2007 - 3 StR 470/06

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener; mehraktiges Geschehen;

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Sind die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Zielsetzung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, allein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urteile vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ-RR 2017, 149, 151; vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; zu den Konkurrenzen siehe auch BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 08.10.2008 - 4 StR 233/08

    Rücktritt bei mehraktiven Versuchsgeschehen (unbeendeter Versuch;

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts ausgeschlossen, wenn dieser Einzelakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14).
  • BGH, 20.07.2011 - 5 StR 234/11

    Einziehung (Bestimmung des Werts des Einziehungsgegenstands; bestimmender

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565; vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 343).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11

    Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt)

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Der Wegfall der Aussprüche über die Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe führt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169).
  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 43/13

    Einziehung als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565; vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 343).
  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 202/13

    Berücksichtigung von ausländischen Strafen bei Vorliegen einer Gesamtstrafenlage

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Die Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13; st. Rspr.); darüber hinaus übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst.
  • BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs)

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts ausgeschlossen, wenn dieser Einzelakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14).
  • BGH, 17.02.2016 - 2 StR 213/15

    Totschlag (Eventualvorsatz: äußerst gefährliche Gewalthandlungen als Indiz,

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Sind die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Zielsetzung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, allein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urteile vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ-RR 2017, 149, 151; vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; zu den Konkurrenzen siehe auch BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18
    Die Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13; st. Rspr.); darüber hinaus übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst.
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 551/16

    Unzulässigkeit des nicht binnen Wochenfrist gestellten Wiedereinsetzungsantrags

  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 299/17

    Anforderungen an die Feststellungen zu einem fehlgeschlagenen Versuch bei

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 274/18

    Revisibilität der Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Eine Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 ? 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 ? 2 StR 43/13, StV 2013, 565).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 188/23

    Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs und des Strafausspruchs bei der

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 25 mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88).

    Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88 mwN; vgl. aber BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 2 StR 135/21).

  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 451/22

    Besonders schwerer räuberischer Diebstahl (auf frischer Tat betroffen:

    Denn dieser Umstand ist nicht nur bei der abgeurteilten Tat im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, sondern auch bei Bemessung weiterer zu verhängender Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88 mwN).
  • BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Maßnahme nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar; wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; jeweils mwN).
  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).

    c) Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht auch die Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraftfahrzeugs nach sich, denn diese steht mit der Strafbemessung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88).

  • BGH, 25.06.2019 - 1 StR 181/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von

    Dies kann für andere Betäubungsmittel, wie z.B. Kokain und Heroin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BGH bei Holtz MDR 1979, 986, freilich vor Festsetzung der nicht geringen Menge für Heroinhydrochlorid und zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 BtMG aF), aber auch für sogenannte weiche Drogen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 599/86 Rn. 5; Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18 Rn. 15) anders zu werten sein, da Besonderheiten bei der Wirkungsweise oder bei den Konsumgewohnheiten, bzw. den Erkenntnissen hierzu, dazu geführt haben können, dass die Gefährlichkeit bei der Festsetzung des Grenzwerts in Abgrenzung zu anderen Betäubungsmitteln nur unvollkommen abgebildet worden ist.
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Der Senat weist mit dem Generalbundesanwalt darauf hin, dass Methamphetamin und Kokain nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur als "mittelgradig gefährliche", sondern als sehr gefährliche ("harte") Drogen zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2017 - 5 StR 87/17; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88 f.).
  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).

    b) Dies zieht auch die Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung nach sich, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88).

  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 321/21

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Absehen von einem

    Explizit zu würdigen wäre die Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 3 Satz 1 StGB aufgrund ihres Strafcharakters nur dann gewesen, wenn das - bei Urteilsverkündung mindestens dreieinhalb Jahre alte - Mobiltelefon derart wertvoll gewesen wäre, dass die Maßnahme zwingend als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der Strafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu beurteilen wäre (vgl. LK/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 16; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 725; ferner - jeweils ein Kraftfahrzeug betreffend - BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, juris Rn. 4; vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, juris Rn. 4).
  • LG Bochum, 24.01.2019 - 11 KLs 10/18
    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - 4 StR 332/18, Beschluss vom 27.03.2018 - 4 StR 593/17).
  • BGH, 07.03.2023 - 1 StR 474/22

    Geldwäsche (Einziehung des Geldwäscheobjekts: Anwendung der §§ 74 ff. StGB als

  • OLG Zweibrücken, 07.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 29/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

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